Bei einem unverschuldeten Unfallschaden entstehen Ihnen keine Kosten. Die gegnerische Versicherung trägt den finanziellen Aufwand für das Unfallgutachten, sowie für einen Anwalt für Verkehrsrecht, der die Schadensabwicklung begleiten soll. Sie müssen weder in Vorkasse treten, noch eine Rechtsschutzversicherung haben.
Bei einem Unfall ohne Personenschaden ist es nicht zwingend erforderlich, die Polizei zu rufen, aber dennoch meistens empfehlenswert. Tauschen Sie vor Ort alle relevanten Kontaktdaten und Versicherungsinformationen mit dem Unfallgegner aus. Danach können Sie sich direkt mit uns in Verbindung setzen. Auch wenn die Schuldfrage noch ungeklärt ist, stehen wir Ihnen zur Seite. Die komplette Schadenaufnahme vor Ort müssen Sie nicht selbst durchführen. Wir stellen Ihnen gerne kostenlos ein Schadensformular zur Verfügung, das Sie nach einem Unfall ausfüllen und uns per E-Mail oder per Post zukommen lassen können.
Ja, Sie haben das Recht, einen KFZ-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen, insbesondere wenn Sie Opfer eines unverschuldeten Unfalls sind. Die Kosten für den Sachverständigen werden von der Versicherung des Unfallverursachers getragen.
Ein Unfallgutachten ist wichtig, um den entstandenen Schaden nach einem Unfall genau festzustellen und zu dokumentieren. Ein KFZ-Gutachter kann den Umfang des Schadens und den Restwert Ihres Fahrzeugs professionell bewerten. Dieses Gutachten dient als Grundlage für die Schadenregulierung und gewährleistet, dass Sie eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Schaden erhalten.
Ob Sie nach einem Unfall einen Anwalt benötigen oder nicht, hängt von der Situation ab. Nach der Schadensbegutachtung können wir Ihnen gerne eine Empfehlung geben. Wir arbeiten mit erfahrenen Fachanwälten für Verkehrsrecht zusammen.
Bei einem unverschuldeten Unfall hat die gegnerische Versicherung die Verpflichtung, die Kosten für einen Ersatzwagen zu tragen.
Nein, als Unfallopfer müssen Sie Ihre eigene Versicherung nicht informieren. Als Unfallverursacher hingegen sollten Sie dies tun.
Diese Entscheidung liegt ganz bei Ihnen. Bei einer fiktiven Abrechnung wird in der Regel keine Umsatzsteuer erstattet und die Versicherung übernimmt möglicherweise keine Verbringungskosten. Sie können sich entscheiden, Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen oder eine finanzielle Auszahlung wählen. Es besteht auch die Möglichkeit, das Fahrzeug zu einem späteren Zeitpunkt zu reparieren und die Umsatzsteuer geltend zu machen.