Opfergrenzregelung

Opfergrenzregelung

Die prognostizierten Reparaturkosten, einschließlich einer möglichen merkantilen Wertminderung, dürfen nicht höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs sein.

 

Das Fahrzeug muss gemäß den Vorgaben des Schadengutachtens repariert werden, und die Reparatur muss fachlich korrekt und vollständig durchgeführt werden.

 

Der Geschädigte muss das Fahrzeug weiterhin nutzen und somit sein Interesse an der Erhaltung der Fahrzeugintegrität zum Ausdruck bringen. In der Regel wird eine Nutzungsdauer von mindestens 6 Monaten gefordert, wie es durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) festgelegt wurde.

Hinweis:

Laut einem Beschluss des BGH vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 sind in Fällen, in denen eine Reparatur innerhalb des 130%-Rahmens durchgeführt wird, die Reparaturkosten einschließlich einer eventuellen Integritätsspitze sofort zahlbar. Früher wurde von einigen Versicherungen erst bei Vorliegen eines Totalschadens (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) abgerechnet, mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der 6 Monate eine Nachregulierung basierend auf den 130% erfolgen würde.

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