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Im Haftpflichtfall kann eine Wertverbesserung des Gesamtfahrzeugs nach der Instandsetzung eintreten, was zu einer Bereicherung des Anspruchstellers führen würde. Um eine unzulässige Bereicherung gemäß § 249 BGB zu vermeiden, muss diese Wertsteigerung durch einen entsprechenden Minderwert wieder ausgeglichen werden.
Es ist wichtig zu beachten, dass Abzüge für Wertverbesserung sich auf das gesamte Fahrzeug beziehen und nicht auf einzelne Fahrzeugteile. Abzüge für einzelne Teile können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits Vorbeschädigungen aufweisen oder aufgrund erheblicher Verschleißschäden demnächst erneuert werden müssten.
Beispiele für solche Abzüge können abgefahrene Reifen, eine durchgerostete Auspuffanlage oder bereits vorbeschädigte Bereiche sein. Die Höhe des Abzugs wird vom Sachverständigen unter Berücksichtigung von Faktoren wie Abnutzung oder vorhandenen Vorbeschädigungen in Prozent festgelegt.
Es ist jedoch zu beachten, dass nur wirtschaftlich spürbare Vorteile berücksichtigt werden dürfen. Wenn der Geschädigte ein Teil aufgrund des Unfalls erneuert, das aufgrund des Verschleißes sowieso bald hätte erneuert werden müssen, stellt die dadurch entstehende Ersparnis einen realen wirtschaftlichen Vorteil dar. Wenn jedoch beispielsweise eine neue Kofferraumklappe in ein altes Fahrzeug eingebaut wird, stellt der theoretische Vorteil keinen realen Vorteil dar und wird nicht berücksichtigt.