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Die merkantile Wertminderung bezieht sich auf den potenziellen Mindererlös beim Verkauf eines fach- und sachgerecht instand gesetzten Fahrzeugs, bei dem der reparierte Unfallschaden offengelegt wird. Dieser Mindererlös resultiert aus der Sorge des potenziellen Käufers vor verborgenen Mängeln, die sich erst später bemerkbar machen könnten.
Ein einfaches Beispiel zur Veranschaulichung: Ein Fahrzeughändler bietet Ihnen zwei gleichwertige Fahrzeuge mit gleicher Ausstattung, Alter und Laufleistung an. Bei einem Fahrzeug wird Ihnen mitgeteilt, dass es bereits einen Unfallschaden hatte, der jedoch fach- und sachgerecht instandgesetzt wurde. In der Regel wird sich der Käufer für das unfallfreie Fahrzeug entscheiden, es sei denn, das Fahrzeug mit dem instand gesetzten Unfallschaden wird zu einem wesentlich niedrigeren Preis angeboten. Die merkantile Wertminderung tritt insbesondere dann deutlich hervor, wenn ein Fahrzeug mit instand gesetztem Unfallschaden verkauft wird, da der Unfallschaden offengelegt werden muss. Das Verschweigen eines solchen Schadens wäre arglistige Täuschung.
Bei der Beurteilung der merkantilen Wertminderung ist es wichtig, eine Vergleichsgegenüberstellung zwischen einem unfallfreien Fahrzeug und einem gleichwertigen Fahrzeug mit Unfallschaden vorzunehmen, unabhängig davon, ob das Fahrzeug älter als 5 Jahre oder eine Laufleistung von mehr als 100.000 km aufweist. Die merkantile Wertminderung fällt mit zunehmendem Alter oder höherer Laufleistung geringer aus, da die Wahrscheinlichkeit eines Unfallwagens bei einem relativ neuen Fahrzeug geringer ist als bei einem älteren Fahrzeug mit hoher Laufleistung. Die Marktgängigkeit des Fahrzeugs ist ebenfalls ein entscheidender Faktor für die Höhe der merkantilen Wertminderung. Ein stark nachgefragtes Fahrzeug lässt sich immer noch relativ gut verkaufen, während ein schwer verkäufliches Fahrzeug mit zusätzlichem Unfallschaden möglicherweise kaum noch absetzbar ist. Daher muss der merkantile Minderwert für das schwer verkäufliche Fahrzeug höher angesetzt werden als für ein gut verkäufliches Fahrzeug. Vorhandene Vor- und Altschäden am Fahrzeug können ebenfalls die Wertminderung beeinflussen. Wenn das Fahrzeug bereits vor dem aktuellen Unfallgeschehen Vor- und Altschäden aufweist, wird geprüft, ob eine zusätzliche Wertminderung aufgetreten ist. Wenn ein und dasselbe Teil erneut beschädigt wird, kann es vorkommen, dass keine weitere merkantile Wertminderung besteht.
Die merkantile Wertminderung ist steuerneutral, da sie keinen Bezug zur Umsatzsteuer hat.
Die technische Wertminderung tritt auf, wenn nach einer ordnungsgemäßen Instandsetzung des Fahrzeugs immer noch objektiv wahrnehmbare Mängel vorhanden sind. In der Regel kommt eine technische Wertminderung selten vor, da offensichtliche Restunfallspuren in der Regel auf eine fehlerhafte Reparaturarbeit der Werkstatt zurückzuführen sind. Diese Mängel werden normalerweise nach Beanstandung durch den Fahrzeughalter von der Reparaturwerkstatt durch entsprechende Nacharbeit behoben. Es ist jedoch zu beachten, dass geschulte Augen auch bei fachgerechter Reparatur Instandsetzungsspuren erkennen können. Eine technische Wertminderung wird daher in einem Gutachten selten angegeben. In der Regel wird in einem Unfallgutachten immer von einer merkantilen Wertminderung gesprochen. Ein häufiger Fall einer technischen Wertminderung tritt auf, wenn aufgrund äußerer Umstände eine ordnungsgemäße Reparatur nicht möglich ist. Wenn beispielsweise für ein Sonderfahrzeug keine Ersatzteile beschafft werden können oder dies nicht zeitnah möglich ist, kann es im Einzelfall sinnvoll sein, auf eine technische Wertminderung zurückzugreifen, um den Nachteil sowohl für den Geschädigten als auch für die Versicherung auszugleichen.