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Der Restwert eines Fahrzeugs bezeichnet den Betrag, den der Geschädigte durchschnittlich für sein beschädigtes Fahrzeug im unreparierten Zustand auf dem regionalen Markt erzielen kann. Die Ermittlung des Restwerts erfolgt unter Berücksichtigung der Grundzüge der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 04.06.1993 (AZ VI ZR 181/92). Oftmals wird der Restwert mit dem Veräußerungswert oder dem Händlereinkaufswert gleichgesetzt.
Bei der Ermittlung des Restwerts werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, wie beispielsweise das Fahrzeugmodell, das Alter, die Laufleistung, der Zustand des Fahrzeugs vor dem Unfall und der regionale Markt. In der Regel wird der Restwert von Sachverständigen, Fahrzeughändlern oder spezialisierten Restwertbörsen ermittelt.
Es ist wichtig anzumerken, dass der Restwert nicht immer gleich dem Händlereinkaufswert ist. Der Händlereinkaufswert bezieht sich auf den Betrag, den ein Fahrzeughändler bereit ist, für das beschädigte Fahrzeug im aktuellen Zustand zu zahlen. Der Restwert kann jedoch auch von privaten Käufern oder anderen Händlern beeinflusst werden.
Die Ermittlung des Restwerts ist ein wichtiger Schritt bei der Schadenregulierung, da er in Verbindung mit dem Wiederbeschaffungswert zur Berechnung des Totalschadens verwendet wird. Der Totalschaden tritt auf, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. In solchen Fällen wird das Fahrzeug in der Regel als wirtschaftlicher Totalschaden eingestuft, und der Geschädigte erhält den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts ausgezahlt.