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Die Nutzung eines Mietwagens oder Ersatzfahrzeugs nach einem Haftpflichtschaden ist unter bestimmten Bedingungen möglich. Hier sind einige Klauseln zu beachten:
Der Geschädigte hat Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparaturzeit oder im Falle eines Totalschadens für die Wiederbeschaffungsdauer, zuzüglich möglicher Vorlaufzeiten.
Es gilt jedoch die Schadenminderungspflicht, was bedeutet, dass das gemietete Ersatzfahrzeug über den Rahmen hinaus genutzt werden muss, so benutze man gelegentlich ein Taxi. Als Faustregel gilt eine Mindestnutzung von etwa 25 km pro Tag. In ländlichen Gegenden mit geringer öffentlicher Verkehrsanbindung kann diese Anforderung jedoch geringer sein.
Da das eigene Fahrzeug durch die Nutzung des Mietwagens keinen Verschleiß erfährt, wird in der Regel eine Eigenersparnis abgezogen. Diesem Abzug kann man in vielen Gerichtsbezirken entgehen, indem man ein Mietfahrzeug anmietet, das eine Klasse niedriger als das eigene Fahrzeug eingestuft ist. Die Rechtsprechung in diesem Bereich ist jedoch nicht einheitlich.
In vielen Gerichtsbezirken gilt zudem, dass bei einer kurzen Gesamtstrecke mit dem Mietfahrzeug (in der Regel unter 1.000 km) die Eigenersparnis am eigenen Fahrzeug nur theoretisch und nicht messbar ist. In diesem Fall entfällt auch der Abzug der Eigenersparnis.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genannten Klauseln auf unterschiedliche Rechtsprechungen und Gerichtsbezirke verweisen und daher in bestimmten Fällen variieren können. Es wird empfohlen, sich bei einem konkreten Schadenfall an einen Rechtsanwalt oder Versicherungsberater zu wenden, um eine genaue Einschätzung der individuellen Situation zu erhalten.