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Ein Totalschaden liegt vor, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall oder einem anderen Schaden wirtschaftlich nicht mehr rentabel repariert werden kann. Es gibt verschiedene Arten von Totalschäden:
Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten, ggf. zuzüglich Wertminderung, den Wiederbeschaffungswert (Wert des Fahrzeuges vor dem Schadenereignis) übersteigen. Aus technischer Sicht wäre eine Instandsetzung des Fahrzeuges möglich, aber unwirtschaftlich.
Ein technischer Totalschaden liegt vor, wenn das Fahrzeug aufgrund der erheblichen Beschädigung aus fachlicher Sicht nicht mehr instandgesetzt werden kann. Das ist aber kein wirtschaftlicher, sondern ein rein technischer Aspekt.
Ein fiktiver unechter Totalschaden liegt dann vor, wenn der Anspruchsteller trotz vorliegender Reparaturwürdigkeit (Reparaturkosten liegen unterhalb des Wiederbeschaffungswertes) sein Fahrzeug nicht mehr reparieren lassen möchte und auf Basis eines Totalschadens (Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes) abrechnet.
Diese Art der Abrechnung funktioniert nur, wenn die Summe aus Reparaturkosten und ggf. Minderwert („Wiederherstellungsaufwand“) höher ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes („Wiederbeschaffungsaufwand“). Man spricht von einem deckenden Restwert.
Die leistungserbringende Versicherung darf sich hierbei die kostengünstigste Variante aussuchen.